In mehreren Beiträgen der Friedhofskultur 1/09, 8/10 und 11/10 wurde das Problem der Überhangflächen zum Teil kontrovers diskutiert. Unser Autor, Prof. Dr. Erik Gawel, fasst die aus planerischer, ökonomischer und rechtlicher Perspektive gebrachten Argumente nochmals zusammen. Dabei zeigen sich mehr Übereinstimmungen, als auf den ersten Blick erkennbar wird.
In jüngerer Zeit hat die Debatte darüber, wie mit Überhangflächen auf Friedhöfen umzugehen sei, an Fahrt aufgenommen. Dabei stehen sowohl planerische Fragen einer angemessenen (Nach-)Nutzung von Freiflächen,1 aber auch kalkulatorische Fragen der Gebührenfähigkeit des auf diesen Flächen anfallenden Werteverzehrs in der Diskussion. Hinsichtlich der Gebührenfähigkeit wird zum einen die Frage gestellt, ob und inwieweit auch sogenannte Leerkosten durch Freiflächen, denen aktuell keine konkrete Leistungsabgabe gegenübersteht, in den Entgelten ansatzfähig sind.2 Hier geht es um die maximal zulässige Gebührenhöhe.
Umgekehrt wird zum anderen aber auch die Frage aufgeworfen, welche Gebührengestaltungsspielräume bestehen und zu nutzen sind, um nicht durch aufgeblähte Entgelte die Nachfrage nach im Wettbewerb stehenden Friedhofsleistungen durch eigenes kalkulatorisches Zutun unnötig abzuschrecken.3 Hier geht es gerade darum, nicht alle rechtlich zulässigen Spielräume „nach oben“ zu nutzen, sondern marktangemessene Preise zu bestimmen, welche die wirtschaftlichen Ziele der Einrichtung durch Halten von Nachfrage besser bedienen als maximal zulässige Entgelte. Mit diesem zweiten Komplex wollen wir uns hier nicht näher befassen, da er an anderer Stelle bereits theoretisch wie friedhofspraktisch aufgearbeitet wurde. Mehr dazu in der September-Ausgabe der Friedhofskultur ab Seite 20.
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